Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Vertragsschluss, Abgabe des Reinigungsgutes
Der Textilreinigungsvertrag kommt zustande zwischen dem Kunden und dem Inhaber des Röver-Textilreinigungsbetriebes durch Abgabe des Auftrages. Soweit bestimmte Leistungen von Röver nicht selbst erbracht werden können, vermittelt Röver die Leistungen des in Anspruch genommenen Fachbetriebes. Der Reinigungsvertrag kommt in diesem Falle direkt mit dem Fachbetrieb zustande. Unabhängig von der Wirksamkeit dieser Regelung gelten die nachfolgenden Regelungen zwischen den Vertragsparteien.
§ 2 Rückgabe des Reinigungsgutes
Die Rückgabe des Reinigungsgutes erfolgt gegen Aushändigung des Abholscheins. Andernfalls hat der Kunde seine Berechtigung nachzuweisen. Die Abholung hat innerhalb von drei Monaten nach dem vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist haftet der Röver nicht mehr. Das Reinigungsgut wird unabhängig davon ein Jahr aufbewahrt. In der Zeit nach dem dritten Monat bis zu dem Ende von einem Jahr haftet Röver nur, wenn der Kunde ein Verschulden des Reinigers zweifelsfrei nachweisen kann. Nach einem Jahr ist Röver zur gesetzlich vorgesehenen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Kunde meldet sich vor der Verwertung. In der Regel wird das Reinigungsgut karitativen Einrichtungen kostenlos überlassen.
§ 3 Pflichten des Reinigungsbetriebes
Die Reinigung der Textilien wird fachgerecht gemäß den Pflegeanleitungen der Hersteller des Reinigungsgutes ausgeführt.
§ 4 Pflichten des Kunden
Der Kunde hat bei Übergabe des Reinigungsgutes auf Besonderheiten, die bei der Reinigung zu beachten sind (z. B. Schäden, Flecke, Art der Verschmutzung), hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, den Reinigungsbetrieb über den Wert des Reinigungsgutes – soweit dieser 500,00 € überschreitet – hinzuweisen. Befindet sich im Reinigungsgut keine Pflegekennzeichnung, ist der Kunde verpflichtet, hierauf hinzuweisen. Der Kunde hat sämtliche Gegenstände vor der Übergabe an den Reinigungsbetrieb aus dem Reinigungsgut zu entfernen, insbesondere Wertgegenstände, Kugelschreiber, Kosmetik-artikel sowie Papier.
Der Kunde ist weiter verpflichtet, das Reinigungsgut bei Rückgabe auf offensichtliche Schäden und ordnungsgemäße Reinigung zu überprüfen und eine etwaige Beschädigung oder unsachgemäße Reinigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abholung anzuzeigen.
Der Kunde ist weiter verpflichtet, eine etwaige Verwechselung des Reinigungsgutes mit dem Reinigungsgut eines Dritten unverzüglich anzuzeigen.
§ 5 Haftung, Mängel am eingelieferten Reinigungsgut
Der Reinigungsbetrieb ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden, soweit dies nicht durch eine einfache, fachmännische Warenschau vorhersehbar war. Hierzu zählen u. a. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Farben und Drucken, ungenügende Befestigung oder Beschaffenheit von Knöpfen, Schnallen und Reißverschlüssen, Einlaufen, Imprägnierung, Beschichtungen, vorherige unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel.
Eine Haftung des Betriebes ist ausgeschlossen, soweit die Reklamation nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Abholung erfolgt. Bereits wieder getragene Kleidung kann nicht mehr reklamiert werden.
Der Reinigungsbetrieb haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Reinigungsbetrieb nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden.
Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für mittelbare und unvorhergesehene Schäden (verborgene Mängel) ist ausgeschlossen. Jede weitere Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst den Wiederbeschaffungswert. Das ist der Wert der Ersatzbeschaffung unter Abzug eines prozentualen Wertverlustes des Reinigungs-gutes durch Benutzung und Zeitablauf.